Typenschild Maschinenrichtlinie
Einer der letzten Schritte bei der Konformitätsbewertung von Maschinen ist das Anbringen des Typenschildes auf der Maschine. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Pflichtangaben auf einem Typenschild einer Maschine nach der Maschinenrichtlinie stehen müssen.
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Mehr Informationen1. Was muss alles auf dem Typenschild einer Maschine stehen?
Auf dem Typenschild müssen die Pflichtangaben nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG stehen. Zu beachten ist, dass weitere Richtlinien und Produktnormen zusätzliche Angaben auf dem Typenschild fordern können.
2. Die Pflichtangaben auf einem Typenschild nach Maschinenrichtlinie
Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
- Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers
- Bezeichnung der Maschine
- CE-Kennzeichnung
- Baureihen- oder Typbezeichnung
- gegebenenfalls die Seriennummer
- Baujahr
2.1 Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers
Mit dem Firmennamen soll für die Maschinenbenutzer oder die Marktüberwachungsbehörden die Möglichkeit bestehen, mit dem Hersteller der Maschine Kontakt aufzunehmen. Dies könnte bei Problemen mit der Maschine der Fall sein oder bei der Feststellung von Sicherheitsmängeln.
Der Firmenname ist der Name, mit dem das herstellende Unternehmen eingetragen ist.
Mit „vollständige Anschrift“ ist die Postanschrift des Herstellers gemeint. Es muss möglich sein, den Hersteller der Maschine mit einer Briefsendung über diese Anschrift zu erreichen. Der Name des Landes oder nur der Stadt ist daher alleine nicht ausreichend.
Eine Pflicht zur Angebe einer Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder der Website des Herstellers besteht nicht. Diese Angaben können aber in der Praxis sinnvoll sein.
Der Firmenname und die vollständige Anschrift des Herstellers sollten mit den Angaben auf der Konformitätserklärung der Maschine übereinstimmen.
2.2 Bezeichnung der Maschine
Mit „Bezeichnung der Maschine“ ist der Name der Maschine gemeint. Empfohlen wird den gebräuchlichen Namen der Maschinenkategorie zu wählen. Soweit möglich, sollte der Begriff der betreffenden Maschinenkategorie in den harmonisierten Normen verwendet werden.
Die gleiche Bezeichnung der Maschine muss auch in der EG-Konformitätserklärung aufgeführt werden.
2.3 CE-Kennzeichnung
Die Anforderungen für die CE-Kennzeichnung (das CE-Zeichen) sind in Artikel 16 und Anhang III der Maschinenrichtlinie festgelegt. Mit Anforderungen meine ich die Abmessungen und die Darstellung des CE-Zeichnens.
Die CE-Kennzeichnung muss in unmittelbarer Nähe der Angabe des Namens des Herstellers in der gleichen Technik angebracht werden. In der Praxis wird die CE-Kennzeichnung (das CE-Zeichen) direkt mit auf das Typenschild gedruckt.
2.4 Baureihen- oder Typbezeichnung
Die Baureihen- oder Typbezeichnung besteht in der Regel aus dem Name und einer Nummer, die der Hersteller dem betreffenden Modell der Maschine zugeordnet.
Die Bezeichnung der Baureihe bzw. des Typs enthält häufig den Markennamen der Maschine.
In der Praxis empfiehlt es sich eine Baureihen- und Typbezeichnung zu wählen, mit der der Hersteller leicht die verschiedenen Varianten seiner Maschine identifizieren kann.
2.5 gegebenenfalls Seriennummer
Die Seriennummer dient zur Identifizierung einer einzelnen Maschine, die zu einer bestimmten Baureihe oder einem Typ gehört.
Die Maschinenrichtlinie schreibt nicht vor, dass eine Maschine zwingend eine Seriennummer aufweisen muss (daher das gegebenenfalls).
Es muss aber möglich sein die Maschine, für die ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, zweifelsfrei zu identifizieren.
Daher ist meine Empfehlung eine eindeutige Seriennummer zur Identifikation und Rückverfolgung jeder einzelnen Maschine zu verwenden.
Sofern sich der Hersteller für die Vergabe einer Seriennummer entscheidet, ist sie im Anschluss an die Baureihen- oder Typbezeichnung anzugeben.
2.6 Baujahr
Das Baujahr ist das Jahr in dem der Herstellungsprozess der Maschine abgeschlossen wurde. Klingt erst einmal logisch, ist aber in der Praxis doch nicht so einfach.
Bei einer Maschine, die in einem Herstellerwerk gebaut wird, ist der Herstellungsprozess spätestens abgeschlossen, wenn die Maschine das Herstellerwerk verlässt. Es kann jedoch auch früher sein, wenn die Maschine beispielsweise noch in dem Herstellerwerk eingelagert wird.
Bei einer Maschine, die erst im Betrieb des Endnutzers fertig aufgebaut wird, ist der Herstellungsprozess erst abgeschlossen, wenn die Installation am Verwendungsort abgeschlossen ist und die Maschine bereit für die Verwendung ist.
Die Maschinenrichtlinie spricht hierbei von einer erstmaligen Inbetriebnahme. Damit ist aber nicht die „Inbetriebnahme“ durch technisches Personal gemeint, was in der Praxis einem schrittweisen Ausprobieren der Funktionen, Testen und Prüfen gleichzusetzen ist.
Bei einer Maschine, die für eine Eigenverwendung hergestellt wird, ist der Herstellungsprozess ebenfalls abgeschlossen, wenn die Maschine bereit für die Verwendung ist.
Wichtig: Es ist verboten das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren.
Wird eine gebrauchte Maschine „wesentlich verändert“ und eine neues Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, entsteht ein neuer Herstellungsprozess. Das Baujahr der Maschine ist das Jahr in dem der neue Herstellungsprozess abgeschlossen wurde. Also das Jahr, in dem die „neue“ Maschine bereit für die Verwendung ist.
3. Pflichtangaben für bewegliche Maschinen
Maschinen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen, müssen weitere Angaben erhalten.
Auf jeder beweglichen Maschine müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
— die Nennleistung ausgedrückt in Kilowatt (kW),
— die Masse in Kilogramm (kg) beim gängigsten Betriebszustand
sowie gegebenenfalls
— die größte zulässige Zugkraft an der Anhängevorrichtung in Newton (N),
— die größte zulässige vertikale Stützlast auf der Anhängevorrichtung in Newton (N).
4. Pflichtangaben von Maschinen, die unter die Outdoor-Richtline fallen
Maschinen die unter die Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG fallen, müssen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung eine Kennzeichnung für den garantierten Schalldruckpegel erhalten. Häufig wird diese Angabe auch auf das Typenschild gedruckt.
5. Muss das Gewicht der Maschine auf dem Typenschild angegeben werden?
Eine direkte Forderung zur Gewichtsangabe auf dem Typenschild gibt es in der Maschinenrichtlinie nicht. Muss jedoch ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben. Daher findet sich meist auf dem Typenschild eine Gewichtsangabe.
Weiterhin gibt es eine Kennzeichnungspflicht für Maschinen zum Heben von Lasten. An gut sichtbarer Stelle muss die maximale Tragfähigkeit angegeben werden.
Wenn die maximale Tragfähigkeit vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muss jeder Bedienungsplatz mit einem Tragfähigkeitsschild versehen sein, auf dem die zulässigen Tragfähigkeiten für die einzelnen Betriebszustände — vorzugsweise in Form von Diagrammen oder von Tragfähigkeitstabellen — angegeben sind.
6. Weitere Angaben abhängig von der Maschinenart
Abhängig von der Art der Maschine können unterschiedliche Type-C-Normen zur Anwendung kommen. In diesen Normen, die speziell für die Maschinenart geschaffen wurden sind häufig weitere Angaben gefordert.
Bei handgehaltenen Elektrowerkzeugen können folgende Angaben auf dem Typenschild gefordert sein:
-Spannung und Frequenz
-Nennleistung
-Stromaufnahme
-IP-Schutzart
-Schutzklasse
-Nenndrehzahl
Bei Pressen können folgende Kennzeichnungen erforderlich sein:
-Nennkraft und Nennhub
-maximal zulässige Drehzahl des Schwungrades und Drehrichtung
-maximale Werkzeugabmessungen und -gewichte;
-minimale und maximale Hublänge;
-Masse der Presse ohne Werkzeuge und ohne Zusatzeinrichtungen
-usw.
Wie Sie sehen, ist es zwingend erforderlich einen Blick in die jeweilige Produktnorm der Maschine zu werfen, um die genauen Vorgaben für die Kennzeichnung einzuhalten.
7. Ganz wichtig: Bevor Sie das Typenschild anbringen!
Das Typenschild mit der CE-Kennzeichnung dürfen Sie nur anbringen, wenn Sie auch ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben. Bei dem Konformitätsbewertungsverfahren wird geprüft, ob die Maschine mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG übereinstimmt. Die Einhaltung der Anforderungen wird mit der Unterschrift auf der Konformitätserklärung bestätigt.
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