CE-Kennzeichnung selbst genutzter Maschinen – Eigenbau für Eigengebrauch
Benötige ich für eine selbst genutzte Maschine für den Eigengebrauch eine CE-Kennzeichnung? Was ist, wenn ich die Maschine nicht verkaufe, sondern selbst für den Eigengebrauch im Unternehmen nutze? Gibt es dafür vielleicht eine Vereinfachung ohne aufwendige CE-Kennzeichnung? Diese und weitere Fragen beantworte ich in diesem Fachartikel.
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Mehr Informationen1. Selbst gebaute Maschinen, Prüfstände und Vorrichtungen für den Eigengebrauch
Häufig werden Maschinen durch Unternehmen für den Eigengebrauch selbst gebaut. Dies kann unterschiedlichste Gründe haben:
Ein selbstgebauter Prüfstand kann genau auf die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden. Weiterhin ist eine flexible Erweiterung der selbstgebauten Testanlage jederzeit möglich.
Spezialmaschinen für die Produktion, die selbst genutzt werden, sind in vielen Fällen nicht auf dem Markt zu bekommen. Es gibt einfach nicht den passenden Lieferanten, der die gewünschten Anforderungen erfüllt.
In einigen Branchen sind aber auch die finanziellen Mittel so stark begrenzt, dass aus Kostengründen die Maschine für den Eigengebrauch einfach selbst konstruiert und im Eigenbau hergestellt wird.
Mir werden häufig Fragen zur CE-Kennzeichnung von Maschinen für die ausschließliche Nutzung im eigenen Unternehmen gestellt. Vor einiger Zeit erreichte mich z.B. folgende Nachricht:
Den Fragen rund um diese Thematik gehe ich in diesem Fachbeitrag auf den Grund.
2. Zwei unterschiedliche Rechtsbereiche für Hersteller und Betreiber
Wenn Sie eine Maschine selbst herstellen und diese dann selbst nutzen, dann befinden Sie ich in zwei Rechtsbereichen.
Als Hersteller der Maschine müssen Sie das Produktsicherheitsgesetz und die anwendbaren Richtlinien wie die Maschinenrichtlinie einhalten. Als Betreiber der Maschine müssen Sie die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung einhalten.
3. Inverkehrbringen der Eigenbau Maschine
Die grundlegende Frage, die sich stellt, bringen Sie die selbst genutzte Maschine in Verkehr, wenn es nicht beabsichtig ist, dass die Maschine die Werkstatt oder das Unternehmen verlässt? Die Maschine wird nur durch das eigene Personal benutzt.
Ein Blick in die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gibt schnell die Antwort. In den Begriffsbestimmungen wird der Begriff des Inverkehrbringens definiert:
Die Maschine für den Eigengebrauch wird den Mitarbeitern unentgeltlich zum Benutzen bereitgestellt. Mit der erstmaligen Bereitstellung erfolgt daher ein Inverkehrbringen.
4. Hersteller von Maschinen für den Eigengebrauch
Die Rolle des Herstellers ist in der Maschinenrichtlinie ebenfalls genau definiert. Eigentlich hätte die Definition für das Inverkehrbringen als erstmalige Bereitstellung zur unentgeltlichen Benutzung schon gereicht. Trotzdem wurde der Eigengebrauch bei der Begriffsdefinition des Herstellers noch einmal explizit erwähnt.
5. Benötige ich eine CE-Kennzeichnung für eine selbstgebaute Maschine für den Eigengebrauch?
Ja, wenn Sie eine Maschine als Hersteller Inverkehrbringen, müssen Sie die Maschinenrichtlinie einhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Maschine als Prüfstand, Testanlage, Produktionsanlage oder für eine andere Anwendung für den Eigengebrauch nutzen.
Nach der Maschinenrichtlinie müssen Sie das anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine Risikobeurteilung erstellen. Nach dem Konformitätsbewertungsverfahren müssen Sie eine Konformitätserklärung ausstellen und ein Typenschild mit der CE-Kennzeichnung anbringen.
6. Gibt es dafür vielleicht eine Vereinfachung ohne aufwendige CE-Kennzeichnung?
Nein, es gibt keine Vereinfachung. Der Hersteller der Maschine muss alle anwendbaren Richtlinien einhalten, bevor er die Maschine zur Verwendung freigibt. Er muss dafür sorgen, dass die Maschinenrichtlinie und die anwendbaren Normen eingehalten werden. Weiterhin ist im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens eine Risikobeurteilung zu erstellen.
7. Betreiber von Maschinen für den Eigengebrauch
Da Sie die Eigenbau Maschine selbst im Eigengebrauch nutzen sind Sie automatisch auch der Betreiber der Maschine. Ich empfehle den Übergang vom Hersteller zum Betreiber auch innerbetrieblich genau zu dokumentieren. In der Praxis hat sich dafür ein Übergabeprotokoll bewährt.
Sollten Sie kein betriebseigenes Übergabeprotokoll besitzen, kann ich Ihnen die "Checklisten Maschinen - Prüfung vor der Erstinbetriebnahme" von der BG RCI (Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie) empfehlen.
8. Risikobeurteilung und Gefährdungsbeurteilung notwendig
Achtung, bei Maschinen für den Eigengebrauch ist eine Risikobeurteilung und eine Gefährdungsbeurteilung notwendig. Wo Maschinenrichtlinie eine Risikobeurteilung für die Gefährdungen der Maschine fordert, verlangt die Betriebssicherheitsverordnung von dem Betreiber der Maschine eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz.
9. Ausnahme nach Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel
Häufig werde ich mit einer vermeintlichen Ausnahme für Arbeitsmittel in der Praxis konfrontiert.
Zitiert wird dann häufig der § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel aus der Betriebssicherheitsverordnung:
Wenn Sie eine Maschine als Arbeitsmittel einstufen, dann ist die anzuwendende Gemeinschaftsrichtlinie für diese Maschine, die Maschinenrichtlinie.
Den formalen Anforderungen der Maschinenrichtlinie müssen Sie entsprechen, da in der Maschinenrichtlinie ausdrücklich eine Konformitätsbewertung, Risikobeurteilung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung verlangt ist.
"Gerne unterstütze ich Sie bei der CE-Kennzeichnung Ihrer selbst gebauten Maschine für den Eigengebrauch."
Ihr Experte für CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen.